18. August 2015

Vermei­dung von Abmah­nungen für Unter­nehmen im Internet

Immer mehr Unter­nehmer erhalten Abmah­nungen, weil ihr Impressum fehler­haft ist oder die Daten­schutz­er­klä­rung nicht voll­ständig ist. Dieser Artikel gibt einen Über­blick, wie die häufigsten Abmahn­ri­siken vermieden bzw. mini­miert werden können.

Bei der Abmah­nung handelt es sich um eine Auffor­de­rung, einen Rechts­ver­stoß zu besei­tigen und ihn künftig zu unter­lassen. Da die Abmah­nung meist von einem Rechts­an­walt im Auftrag des Verletzten vorge­nommen wird, entstehen durch die Abmah­nung selbst Anwalts­kosten. Die Gebühren für die anwalt­liche Tätig­keit werden nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) berechnet und sind vom Gegen­stands­wert abhängig.

Der Gegen­stands­wert der Abmah­nung wird am wirt­schaft­li­chen Inter­esse des Abmah­nenden an der Unter­las­sung des abge­mahnten Handelns fest­ge­macht. Im Wett­be­werbs­recht sind Gegen­stands­werte in Höhe von 25.000 Euro nicht unüb­lich.

Abmahn­ri­siko Impressum Fehler im Impressum können von Wett­be­wer­bern abmahnbar sein. Grund für eine Abmah­nung kann zum einen sein, dass das Impressum nicht von jeder Seite aus erreichbar ist. Zum anderen gilt als Abmahn­grund, dass die Pflicht­an­gaben des Anbie­ters nicht voll­ständig sind.

Zu den Pflicht­an­gaben zählen die Angabe von Aufsichts­be­hörden, der voll­stän­dige Firmen­name in Über­ein­stim­mung mit dem im Handels­re­gister einge­tra­genen Wort­laut, die Rechts­form der Gesell­schaft, der Sitz der Gesell­schaft, das Regis­ter­ge­richt des Sitzes der Gesell­schaft und die Nummer, unter der die Gesell­schaft in das Handels­re­gister einge­tragen ist sowie alle Geschäfts­führer.

Abmahn­ri­siko Daten­schutz­er­klä­rung Ein weiteres wich­tiges Abmahn­ri­siko ist in der unvoll­stän­digen und nicht vorhan­denen Daten­schutz­er­klä­rung zu sehen. Fehlt eine Daten­schutz­er­klä­rung gegen­über einem Verbrau­cher, liegt ein Verstoß gegen § 13 TMG vor. Hierin ist auch eine Gefähr­dung anderer Markt­teil­nehmer in der Wett­be­werbs­fä­hig­keit anzu­nehmen, da diese die Daten­schutz­er­klä­rungen gegen­über Verbrau­chern vornehmen müssen. Bei den unvoll­stän­digen Abmah­nungen geht es insbe­son­dere um fehlende Aussagen zu Analy­se­tools wie Google Analy­tics oder Bestand­teile wie Face­book oder Twitter.

Abmahn­ri­siko fehlende Telefon- und Tele­fax­nummer in Wider­rufs­be­leh­rung Seit Juni 2014 muss in einer Wider­rufs­be­leh­rung eine Tele­fon­nummer ange­geben werden. Fehlt diese, kann dieser Fehler zu einer Abmah­nung führen. Es kann auch erfor­der­lich sein, eine Faxnummer in der Wider­rufs­be­leh­rung anzu­geben.

Abmahn­ri­siko E-Mails, News­letter Ein großes Risiko ist in dem Versand von E-Mails oder News­letter – insbe­son­dere von Werbung – an poten­zi­elle Kunden zu sehen.

Werbung per E-Mail bedarf sowohl im B2C-Bereich wie auch im B2B-Bereich grund­sätz­lich der Einwil­li­gung des Empfän­gers. So ist gesetz­lich vorge­sehen, dass das Versenden von E-Mails immer dann als unzu­mut­bare Beläs­ti­gung gilt, wenn der Empfänger keine aktive und ausdrück­liche Einwil­li­gung gegeben hat.

Die Einwil­li­gung muss ausdrück­lich, das heißt bewusst und aktiv erklärt werden. Für den Beweis, dass die Einwil­li­gung tatsäch­lich vom Inhaber der verwen­deten E-Mail-Adresse stammt, bietet das Double-Opt-in-Verfahren die größt­mög­liche Rechts­si­cher­heit.

Das Double-Opt-in-Verfahren ist zwei­stufig aufge­baut. Im ersten Schritt trägt der Inter­es­sent seine E-Mail-Adresse in ein Formular ein. Das System des Anbie­ters verschickt unmit­telbar danach eine Bestä­ti­gungs-E-Mail an die von dem Inter­es­senten ange­ge­bene E-Mail-Adresse.

In der Bestä­ti­gungs-E-Mail wird der Empfänger gebeten, durch einen Klick auf den Bestä­ti­gungs­link ein zweites Mal zu erklären, dass er zukünftig von Ihnen E-Mails erhalten möchte. Nur wenn der Empfänger den Klickt tätigt, darf seine E-Mail-Adresse genutzt werden.

Für E-Mail-Werbung im Rahmen bestehender Kunden­be­zie­hungen sieht der Gesetz­geber eine Erleich­te­rung unter engen Grenzen vor. Bestands­kunden sind wie oben beschrieben Kunden, die bereits einen Kauf getä­tigt haben. Bei einer bestehenden Kunden­be­zie­hung dürfen dem Kunden Werbe-E-Mails zuge­sendet werden, wenn der Kunde dieser Zusen­dung nicht wider­spro­chen hat.

Fazit Unter­nehmen können sich vermut­lich nicht voll­ständig davor schützen, von einem Wett­be­werber oder einem Kunden abge­mahnt zu werden. Sie können jedoch einige einfache Schritte gehen, um das Risiko, abge­mahnt zu werden, zu mini­mieren.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.